Steuerrechtliche Informationen

Zuwendungen an die Stiftung sind steuerlich begünstigt, die gesetzlichen Regelungen sehen hier großzügige Möglichkeiten vor. Die Stiftungsverwaltung bietet eine kostenlose Beratung für interessierte Bürgerinnen und Bürger an, die zu Lebzeiten oder mit ihrem Nachlass die Ziele der Münchner Regenbogen-Stiftung unterstützen wollen.

Zuwendungen über 2.000,- Euro werden in das Grundstockvermögen der Stiftung gebucht, es sei denn, der Stifter, die Stifterin möchte, dass die Zuwendung unmittelbar für den Stiftungszweck verwendet wird.


Spende und Zustiftung

Für jede Zuwendung an die Münchner Regenbogen-Stiftung erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung.

Grundsätzlich gilt:
Bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung wird steuerlich zwischen der Zuwendung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Zustiftung) und der zeitnah zu verwendenden Spende unterschieden.

Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.


Erbschaft- und Schenkungsteuer

Zuwendungen an eine Stiftung von Todes wegen (Erbschaft) bzw. unter Lebenden (Schenkung) lösen grundsätzlich Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Dieser Vorteil kann grundsätzlich auch noch vom Erben oder Beschenkten geltend gemacht werden, soweit durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden. Wird die Regelung in Anspruch genommen, schließt dies jedoch den gleichzeitigen Spendenabzug nach Einkommensteuer aus.

 

Die Stiftungsverwaltung der Landeshauptstadt München berät Sie gerne zu diesen Themen.